a) Wenn die Erbfolge nicht durch ein Testament oder Erbvertrag geregelt wurde, greift ersatzweise die gesetzliche Erbfolge.
Soweit Sie Kinder haben, sind nach der gesetzlichen Erbfolge nur Ihre Kinder und – wenn Sie verheiratet sind – zusätzlich ihr Ehegatte erbberechtigt, die dann im Erbfall eine Erbengemeinschaft nach bestimmten Erbquoten bilden, abhängig vom ehelichen Güterstand, in dem Sie leben. Leben Sie z.B. im gesetzlichen Güterstand mit ihrem Ehepartner und haben zwei Kinder, dann erbt der überlebende Ehepartner zu ½ und die Kinder zu je ¼.
Sind Sie zwar verheiratet, haben aber keine eigenen Kinder, dann erbt der überlebende Ehegatte nicht allein - wie vielfach fälschlich angenommen wird - sondern dieser wird Erbe zu ¾ und die Eltern zu je 1/8 bzw., soweit Ihre Eltern nicht mehr leben sollten, anstelle des jeweiligen verstorbenen Elternteils ihre Geschwister oder, falls diese ebenfalls bereits verstorben sind, deren Kinder.
Sind Sie nicht verheiratet und haben auch keine Kinder, dann erben Ihre Eltern zu je ½ bzw., soweit diese nicht mehr leben sollten, Ihre Geschwister oder ggf. deren Kinder. Soweit diese auch nicht mehr leben sollten, dann entsprechend die entfernteren Verwandten.
b) In einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen (= Testament oder Erbvertrag) können Sie - abweichend von der gesetzlichen Erbfolge – frei bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tode zu welcher Erbquote erhalten soll. Auch sogenannte Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten, Eltern) können von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Diese haben – wenn sie nicht zu Lebzeiten auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet haben - dann lediglich einen reinen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres ihnen eigentlich zustehenden gesetzlichen Erbteils gegen den eingesetzten Erben.
Der von Ihnen eingesetzte Erbe tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Todesfalle im Grundsatz in alle Rechtspositionen ein, die Sie selbst innehaben. Einem Erben müssen Sie also nicht einzelne Vermögensgegenstände zuweisen, sondern ihn nur als Person als Erbe benennen. Er wird dann automatisch Eigentümer Ihres gesamten Vermögens mit dem Todesfall. Setzen Sie mehrere Erben ein, bildet diese Mehrheit von Erben eine Erbengemeinschaft.
Vom Erben zu unterscheiden ist der sogenannte Vermächtnisnehmer, der nur einen oder mehrere einzelne Vermögensgegenstände im Todesfalle zugewiesen bekommt. Auch ein Erbe kann zusätzlich als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden, wenn er neben seiner quotenmäßigen Beteiligung am Gesamtnachlass einen einzelnen Vermögensgegenstand erhalten soll.
In einem Testament können Sie auch genaue Anordnungen treffen, wie eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass für die Erben aufteilt, und sie können Erbfolgen für mehrere Todesfälle regeln (Stichwort „Berliner Testament“, wo klassischer Weise nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte allein erbt und dann die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben werden) u.v.a.
Wenn Sie schon konkrete Vorstellungen haben, wer wie testamentarisch bedacht werden soll, dann können Sie uns bereits folgende Informationen vorab per E-Mail zukommen lassen:
- die persönlichen Angaben von Ihnen sowie der/des Bedachten (alle Vor- und Zunamen, Anschriften, Geburtstage),
- Angaben dazu, wie Sie Ihren Nachlass unter den Erben verteilen wollen. Bitte auch Ersatzerben angeben für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erbfall wegfällt.
- Angaben zu möglichen gesetzlichen und u.U. pflichtteilberechtigten Erben (Kindern, Ehegatten, Eltern und Geschwistern), soweit diese nicht bereits zu den Bedachten gehören
- ungefähre Angaben zu Ihrem zu verteilenden Vermögen (Wert). Geben Sie bitte auch Schulden (separat) an.
Dann kann ggf. bereits anhand dieser Angaben - ohne Vorbesprechungstermin - zur beschleunigung der Angelegenheit ein Testamentsentwurf erstellt und Ihnen vorab zur Durchsicht übersandt werden. Fragen können anhand des Entwurfes per E-Mail oder Telefon und schließlich beim späteren Beurkundungstermin geklärt werden.
Wenn Sie noch keine näheren Vorstellungen oder spezielle Fragen zur Erbfolge oder zu den Regelungsmöglichkeiten in einem Testament haben, dann können Sie auch einen Vorbesprechungstermin vereinbaren, in dem die Erbfolge und die empfehlenswerten Regelungsmöglichkeiten in einem Testament besprochen werden. Überlegen Sie sich aber auch in diesem Falle im Vorfeld, wie Sie Ihr Vermögen im Todesfalle verteilen wollen. Die konkrete rechtliche Umsetzung wird dann im Termin besprochen. Die Beurkundung des Testaments erfolgt dann in einem weiteren Termin (nach Zusendung eines Entwurfs).
Hinweis: Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten verbunden (für die Erstellung des Entwurfs), auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt.