Familienrecht

Ehevertrag / Getrenntleben- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können in einem Ehevertrag Regelungen u.a. über den ihr Vermögen betreffenden Güterstand treffen, in dem sie während der Ehe leben wollen; aber auch vorsorgliche Regelungen für den Fall eines etwaigen späteren Scheiterns der Ehe treffen (z.B. zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, zu einer etwaigen ehelichen Immobilie), um im Falle einer Trennung langwierige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Scheidung zu vermeiden.

Aber auch nach einer Trennung können Regelung zu konkreten Trennungs- und Scheidungsfolgen in einer Getrenntlebens- oder Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Soweit Sie nicht schon genau wissen, dass Sie z.B. für ein anstehendes Scheidungsverfahren ausschließlich den Versorgungsausgleich ausschließen wollen (demnach den sonst vom Familiengericht in jedem Scheidungsverfahren von Amts wegen vorzunehmenden Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften), ist regelmäßig - soweit nicht bereits beide Eheleute vorher jeweils anwaltlich beraten worden sind - die Vereinbarung eines Vorbesprechungstermins empfehlenswert, in dem die Regelungsmöglichkeiten in einem Ehevertrag bzw. einer Getrenntlebenden- oder Scheidungsfolgenvereinbarung für Ihre konkrete Ehesituation im Einzelnen besprochen werden.

In einem weiteren Termin - nach Erstellung eines Ihnen vorab zugesandten Entwurfes - würde dann die Beurkundung der gewünschten Regelungen erfolgen.

Für die spätere Erstellung des Vertragsentwurfes benötigen wir u.a.

  •  die persönlichen Angaben zu den Beteiligten (Name, Anschrift, Geburtstag, Geburtsort),
  • das Datum der Heirat (soweit schon bekannt),
  • für Regelungen zum Versorgungsausgleich Angaben zu den in der Ehe erzielten Rentenanwartschaften (wenn konkrete Auskünfte der einzelnen Rentenversicherungsträger vorliegen, dann diese, sonst die jährlichen Auskünfte der Rentenversicherer zu den erreichten Rentenanwartschaften, jeweils aus dem Jahr der Heirat und die jeweils letzte/aktuellste Auskunft),
  • für Regelungen zum Unterhalt benötigen wir Angaben zu den Nettoeinkünften der beiden Eheleute,
  • für Regelungen zum Güterstand/Vermögen benötigen wir ungefähre Angaben zum Vermögen der Eheleute (getrennt für jeden Ehegatten nach Aktiva und Passiva),
  • bei Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen zusätzlich das Trennungsdatum und ob schon ein Scheidungsverfahren anhängig ist oder kurz bevorsteht und ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und deren Alter.

Am besten rufen Sie uns an und vereinbaren einen Vorbesprechungstermin, in dem Sie dann u.a. die notwendigen Angaben mitteilen oder Sie senden uns eine E-Mail zu, in der Sie schon einmal kurz zusammenfassen, um was es Ihnen geht und in der Sie eine Telefonnummer angeben, unter der wir Sie zur Vereinbarung eines Besprechungstermins zurückrufen können.

Soweit Sie dagegen schon genauere Vorstellungen haben, was Sie im Ehevertrag regeln wollen, dann kann zur Beschleunigung der Angelegenheit auch auf einen Vorbesprechungstermin verzichtet werden und anhand der genannten Informationen würde dann bereits ein Entwurf erstellt und Ihnen zugesandt werden. Fragen können dann anhand des Entwurfes per E-Mail oder Telefon und schließlich beim späteren Beurkundungstermin geklärt werden.

Adoption (Annahme als Kind)

Durch eine Adoption wird rechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem angenommenen Kind und dem/den annehmenden Eltern bzw. Elternteilen (und ggf. dessen/deren Verwandten) hergestellt.

Unabhängig davon, ob ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind angenommen wird, ist wichtigste Voraussetzungen für eine Stattgabe des Antrags auf Annahme als Kind durch das Familiengericht, dass zwischen dem annehmenden Elternteil und dem anzunehmenden Kind (in der Regel durch ein längeres Zusammenleben in einem Haushalt) ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (oder bei minderjährigen Kindern das Entstehen eines solchen Verhältnisses zum Annehmenden zukünftig zu erwarten ist). Dem Familiengericht muss die Annahme als Kind als sittlich gerechtfertigt erscheinen. Die Adoption muss in erster Linie dem Interesse des anzunehmenden Kindes dienen.

a) Volljährigenadoption

Während die Adoption eines minderjährigen Kindes z.B. durch den Stiefvater regelmäßig dazu führt, dass das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zum biologischen Vater erlischt, bleibt bei der Adoption eines volljährigen Kindes in der Regel das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater und dessen Verwandten bestehen und es wird zwischen dem Kind und dem Stiefvater ein zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis geschaffen. Das Kind ist dann auch mit dem Stiefvater verwandt, aber nicht mit dessen weiteren Verwandten.

Es ist allerdings auch möglich, dass die Annahme eines volljährigen Kindes mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme erfolgen kann, demnach das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil erlischt. Hierfür sind folgende zusätzliche Voraussetzungen notwendig:

  • ein minderjähriges Geschwisterkind des/der Anzunehmenden wurde bereits von dem/der/den Annehmenden als Kind angenommen oder wird gleichzeitig angenommen oder
  • der/die Anzunehmende war bereits als Minderjährige/r in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden oder
  • der/die Annehmende nimmt das Kind seines Ehegatten bzw. Lebenspartners an oder
  • der Anzunehmende ist in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme beim Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig.

Die Adoption wirkt sich auch auf den Geburtsnamen/Familiennamen des Anzunehmenden aus. Grundsätzlich erhält auch bei der Erwachsenenadoption das angenommene Kind den Familiennamen des Annehmenden. In bestimmten Konstellationen gibt es zu diesem Grundsatz Abweichungen. Nimmt z.B. ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an und haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, dann bestimmen die beiden Ehegatten, ob der Anzunehmende den Namen des einen oder des anderen Ehegatten erhält.

Ein/e verheiratete/r  oder ein in einer gefestigten Lebensgemeinschaft (mehr als 4 Jahre im gemeinsamen Haushalt mit dem Lebenspartner wohnend) lebende/r Annehmende/r kann nur gemeinsam mit seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner ein Kind annehmen. Eine Einzeladoption durch einen verheirateten oder in gefestigter Lebensgemeinschaft lebende/n Annehmende/n ist nur möglich, wenn der/die  Anzunehmende das Kind des anderen Ehegatten/Lebenspartners ist. Nicht verheiratete bzw. nicht in gefestigter Lebensgemeinschaft lebende Annehmende können dagegen uneingeschränkt einzeln annehmen.

Für die Erstellung des Adoptionsantrags benötigen wir u.a. die persönlichen Angaben zu dem Annehmenden und dem Anzunehmenden (Kind) sowie der Ehefrau des Annehmenden (Name, Anschrift, Geburtstag Geburtsort), Datum und Standesamt der Heirat des annehmenden Ehepaars, soweit das anzunehmende Kind bereits volljährig und verheiratet ist, auch die Angaben des Ehegatten des Anzunehmenden und wann und vor welchem Standesamt diese Heirat stattfand, Angabe des ungefähren Vermögens des Annehmenden, Angaben zu weiteren Kindern und einen jeweils sowohl vom Annehmenden als auch von Anzunehmenden verfassten „Lebenslauf“, aus dem sich anhand einer chronologischen Schilderung von Ereignissen für das Gericht das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachvollziehen lässt.

Bei einer Erwachsenadoption in den Fällen, wo der Anzunehmende nicht bereits als Minderjähriger im Haushalt des Annehmenden gelebt hat, besteht ein erhöhter Begründungsaufwand für die Darlegung, dass tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Bitte lassen Sie uns die genannten, für die Vorbereitung notwendigen Angaben per E-Mail zukommen, wobei Fragen auch bereits vorab telefonisch oder per E-Mail geklärt werden. In der E-Mail bitte eine Rückrufnummer angeben.

b) Minderjährigenadoption

Der Großteil der Minderjährigenadoptionen betrifft die Annahme des Kindes des anderen Ehegatten oder Partners einer verfestigten Lebensgemeinschaft („Stiefkindadoption“).

Hierbei ist zu beachten, dass ein Adoptionsantrag erst 8 Wochen nach der Geburt eines minderjährigen Kindes gestellt werden kann.

Zudem ist seit April 2021 die verpflichtende Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle erforderlich, es sei denn, dass die Ehegatten bereits bei der Geburt des anzunehmenden Kindes verheiratet waren oder die Partner bereits in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem Haushalt lebten (mindestens vierjähriges Zusammenleben vor der Geburt des Kindes, nachweisbar durch Meldebescheinigung).

Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes durch den Ehegatten bzw. Partner erlischt regelmäßig das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zum biologischen Vater. Deshalb ist grundsätzlich eine notariell zu erklärende Zustimmung des biologischen Spenders/Vaters bzw. rechtlichen Vaters erforderlich (soweit nicht eine Samenspende aus einer Samenbank vorliegt).

Die Adoption wirkt sich auch auf den Geburtsnamen/Familiennamen des anzunehmenden Kindes aus. Nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an und haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen, dann bestimmen die beiden Ehegatten, ob der Anzunehmende den Namen des einen oder des anderen Ehegatten erhält. Gleiches gilt bei Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft.

Für die Erstellung des Adoptionsantrags benötigen wir u.a. die persönlichen Angaben zu dem/der Annehmenden, dem anzunehmenden Kind sowie der Ehefrau/Partnerin der/des Annehmenden und des rechtlichen Vaters oder Erzeugers des anzunehmenden Kindes (Name, Anschrift, Geburtstag Geburtsort), Datum der Heirat oder bei nicht verheirateten Personen das Datum des Beginns des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt, ferner Angaben zu weiteren Kindern.

Bitte lassen Sie uns die genannten, für die Vorbereitung notwendigen Angaben per E-Mail zukommen, wobei Fragen auch bereits vorab telefonisch oder per E-Mail geklärt werden. In der E-Mail bitte eine Rückrufnummer angeben.

Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung

Wenn die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind, dann besitzt die Kindesmutter per Gesetz das alleinige Sorgerecht, so dass der biologische Vater seine rechtliche Stellung als Vater erst durch ein Vaterschaftsanerkenntnis erlangen kann.

Wir dürfen gem. § 1597 a BGB Vaterschaftsanerkenntnisse nicht beurkunden, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anerkennung ausschließlich dazu dient, einen Aufenthaltsstatus für einen der Beteiligten zu schaffen, ohne dass der Vater tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist.

Wenn die Beteiligten weder zusammenwohnen, noch die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind wünschen - was ja immer dem Kindeswohl entspricht -, dann liegen für uns Anhaltspunkte vor, dass die Anerkennung missbräuchlich sein könnte. Daher bitten wir in dem Fall, dass die Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts nicht gewünscht ist, um nähere Darlegung der Lebensverhältnisse. Haben die Parteien sich getrennt und wenn ja, wann? Warum soll der Vater nicht (auch im Falle einer Trennung) für das Kind sorgen?

Zur Vorbereitung eines Termins zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sowie des gemeinsamen Sorgerechts benötigen wir folgende Informationen vorab:

  1. Ausweis- (oder Pass)kopien von Vater und Mutter und die aktuellen Wohnanschriften beider Eltern;
  2. Angaben über den voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes. Sollte das Kind schon geboren sein, brauchen wir eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. der Geburtsbescheinigung;
  3. Angaben darüber, ob die Mutter ledig oder mit einem anderen Mann verheiratet ist. Sollte ein Scheidungsverfahren laufen, teilen Sie uns dies bitte mit.

Bei Beteiligung von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, benötigen wir ferner:

  1. Angaben darüber, wie lange die Kindesmutter und der Kindesvater jeweils schon ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben;
  2. Sämtliche Staatsangehörigkeiten von Mutter und Vater;
  3. Angaben zum Aufenthaltsstatus und Kopien der entsprechenden Dokumente;
  4. nähere Angaben dazu, wann und wo sich die Eltern kennengelernt haben.

Im Rahmen der Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts kann auch die Namensbestimmung bezüglich des Nachnamens erfolgen. Diesen bitte auch mit angeben, sollte keine Namensbestimmung in der Urkunde gewünscht sein, so weisen wir darauf hin, dass eine Namensbestimmung gemäß § 1617 BGB innerhalb eines Monats nach der Geburt erfolgen sollte, da anderenfalls das Gericht einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht überträgt.

Der Nachname des ersten gemeinsamen Kindes muss auch der Nachname aller weiteren Kinder sein gemäß § 1617 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Bitte teilen Sie uns mit, ob die Beteiligten alle der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind oder ob die Urkunde in die englische Sprache übersetzt werden muss. Dies kann durch den Notar erfolgen.

Sollten die Eltern nicht ausreichend deutsch oder englisch sprechen und verstehen, müsste ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Wenn dies der Fall ist, übersenden Sie uns bitte auch dessen Ausweiskopie. Der Dolmetscher muss nicht allgemein vereidigt sein, darf aber weder mit dem Vater noch mit der Mutter verwandt sein.

Bitte schicken Sie uns auch eine Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können, um etwaige Rückfragen zu klären oder um einen Termin zu vereinbaren.

Für die Beurkundung entstehen Notargebühren in Höhe von ca. 92 €, die zum Beurkundungstermin in bar mitzubringen sind.
Falls es erforderlich ist, dass der Notar die Urkunde in die englische Sprache übersetzt, betragen die Gebühren ca. 118 €.

Die Überlassung der benötigten Unterlagen stellt einen Auftrag zur Fertigung eines kostenpflichtigen Entwurfs dar.

Eine Beurkundung ist nur möglich, wenn im Beurkundungstermin ein gültiges, mit Lichtbildausweis versehendes Passdokument vorgelegt werden kann wie z.B. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, mit Lichtbild der Ausländerbehörde versehener Passersatz.    

So kommen Sie zu uns

Anfahrt - Jens Michaelis - Notar | Rechtsanwalt

Mit dem Auto

Auf der A 100 die Ausfahrt 20-Tempfelhofer Damm nehmen, dann Richtung Norden auf der B96 (Tempelhofer Damm/ Mehringdamm) bis Mehring­damm 50 fahren (linker Hand ca. 100 m vor der Kreuzung Mehringdamm/Gneisenaustr.).

Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

Mit der U-Bahn bis U-Bhf Mehringdamm (U6/U7) fahren, dann auf dem Mehringdamm Richtung Süden auf der rechten Seite bis Mehringdamm 50 laufen (ca. 300 m).

Alternativ können Sie uns mit dem Bus M19 (Station U-Mehringdamm) oder mit dem Bus 140 (Station Yorkstr./Großbeerenstr.) erreichen.

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Jens Michaelis - Notar | Rechtsanwalt

Mehringdamm 50 | 10961 Berlin

Tel.: 030 68 83 65 89 | Fax.: 030 7889 7245

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