Handels- und Vereinsregister
UG, GmbH
Vor Gründung einer Gesellschaft sollten Sie sich zunächst steuerlich bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Steuerrecht beraten lassen, welche Gesellschaftsform - auch aus steuerrechtlicher Sicht - für Ihre Zwecke am geeignetsten ist. Bei der IHK finden Sie einen Überblick zur GmbH und zur UG (haftungsbeschränkt).
Termine zur Gründung einer GmbH oder einer UG werden von uns erst nach Eingang sämtlicher zur Vorbereitung benötigter Informationen vergeben.
Es besteht sowohl für die GmbH, als auch für die UG die Möglichkeit, für die Gründung das sogenannte „Musterprotokoll“ gem. der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG zu verwenden, wenn bis zu drei Gesellschafter/-innen und ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin beteiligt sind.
Die Verwendung des Musterprotokolls empfehlen wir allerdings tatsächlich nur, wenn dauerhaft nur eine Person an der Gesellschaft beteiligt sein soll.
Bei mehreren Gesellschaftern raten wir davon ab, mit dem Musterprotokoll zu gründen, da dieses keine Regelungen der Beziehungen der Gesellschafter/-innen untereinander enthält. So kann jeder Gesellschafter z. B. seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter an eine dritte Person veräußern.
Außerdem kann bei einem Wechsel in der Geschäftsführung der/die neu ernannte Geschäftsführer/-in nicht mehr von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, so dass diese(r) diese nicht mehr Rechtsgeschäfte mit sich selbst und als Vertreter eines Dritten abschließen kann. Sollte ein weiterer Geschäftsführer hinzukommen, ist auch der erste Geschäftsführer nicht mehr alleinvertretungsbefugt, so dass beide nur noch gemeinsam handeln können.
Nur mit einem individuellen Gesellschaftervertrag besteht für Sie die Möglichkeit, wichtige Regelungen und Aspekte – insbesondere im Streitfall – verbindlich zu treffen. Die Bereitstellung eines Gesellschaftervertrages ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, wobei dieser den individuellen Bedürfnissen Ihrer Firma angepasst wird.
Für die Vorbereitung der Gründung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) benötigen wir (egal, ob mit Musterprotokoll gegründet wird oder mit "ordentlichem“ Gesellschaftsvertrag):
- Telefonnummer für Rückfragen
- (alle) Vor- und Zunamen, Anschriften, Geburtsdaten und Geburtsorte aller Gesellschafter/-innen und aller Geschäftsführer/-innen
- Beschreibung des Gesellschaftszwecks
- geplanter Name der Gesellschaft
- Geschäftsanschrift der Gesellschaft
- Höhe des Stammkapitals und welcher Gesellschafter welche Anteile übernimmt (und im Falle der Gründung einer GmbH, ob das Stammkapital bei Gründung bereits in voller Höhe oder in Höhe von 12.500 Euro eingezahlt wird)
Alle Beteiligten müssen der deutschen oder der englischen Sprache mächtig sein, anderenfalls muss ein Dolmetscher/eine Dolmetscherin (der/die mit keinem der Beteiligten verwandt sein darf) mitgebracht werden, dessen persönliche Daten wir ebenfalls für die Vorbereitung der Gründung benötigen. Falls die Urkunde in die englische Sprache übersetzt werden muss, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Dies kann der Notar vornehmen, allerdings fallen dafür zusätzliche Gebühren an.
Wir weisen darauf hin, dass Name und Zweck der Gesellschaft zur Vermeidung von Problemen bei der Eintragung ggf. vorab mit der Industrie- und Handelskammer geklärt werden sollten.
Hierzu gibt es bei der IHK Berlin unter folgendem Link Informationen (kostenfrei) und ein entsprechendes Kontaktformular (kostenpflichtig):
Hinweis: Die Tätigkeit des Notars ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bei allen Notaren gleich. Die Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist mit Kosten (z.B. für den Urkundsentwurf) verbunden, auch wenn es später nicht zur Beurkundung kommt.
Die Auflösung einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter/-innen. Dieser Beschluss ist nicht beurkundungsbedürftig. Wie Sie konkret als Gesellschafter/-innen Beschlüsse fassen können, ergibt sich aus Ihrem Gesellschaftsvertrag (Satzung). Selbstverständlich können auch wir einen entsprechenden Beschluss für Sie entwerfen, allerdings ist dies gebührenpflichtig.
Aus dem Beschluss muss sich ergeben, zu wann die Auflösung erfolgt. Ferner können Sie eine Liquidatorin bzw. einen (oder mehrere) Liquidatoren bestimmen. Falls Sie dies nicht tun, so gilt die letzte Geschäftsführerin bzw. der/die letzten Geschäftsführer als „geborene“ Liquidatorin/geborene(r) Liquidator(en) gem. § 66 GmbHG.
Zu beachten ist hierbei, dass die konkrete Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführerin bzw. des bisherigen Geschäftsführers nicht automatisch auch für die Liquidation gilt. So lange es nur eine Liquidatorin/einen Liquidator gibt, ist dies in der Regel unproblematisch. Allerdings gilt auch eine ggf. erteilte der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht fort, so dass es der Liquidatorin/dem Liquidator nicht möglich ist, Geschäfte mit sich selbst als Privatperson oder Vertreter/-in z. B. einer anderen Gesellschaft auf der einen Seite und der Liquidationsgesellschaft auf der anderen Seite zu tätigen. Dies kann dann ein Problem sein, wenn Vermögensgegenstände aus der Liquidationsgesellschaft im Rahmen der Liquidation auf die Liquidatorin/den Liquidator als Privatperson übertragen werden sollen. Eine solche Übertragung wäre ohne Befreiung der Liquidatorin bzw. des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht wirksam möglich.
Um der Liquidatorin bzw. dem Liquidator diese Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – oder auch beim Vorhandensein mehrere Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren die Berechtigung, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten – erteilen zu können, muss eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vorhanden sein, die diese Befreiungsmöglichkeiten einräumt.
Sodann wird die Auflösung und – sofern erfolgt – die Bestellung der Liquidatorin/des Liquidators beim Registergericht angemeldet. Danach muss die Liquidatorin/der Liquidator den sogenannten „Gläubigeraufruf“ im elektronisch geführten Bundesanzeiger auf www.bundesanzeiger.de veröffentlichen. Dies ist der Aufruf an eventuell vorhandene Gläubiger der Gesellschaft, sich bei der Liquidatorin/dem Liquidator wegen etwaig noch offener Forderungen gegen die Gesellschaft zu melden. Mit Veröffentlichung des Gläubigeraufrufes im elektronischen Bundesanzeiger wird das sogenannte „Sperrjahr“ in Gang gesetzt, dass den Gläubigern die Gelegenheit geben soll, vor der Löschung der Gesellschaft Forderungen geltend zu machen. Erst nach Ablauf dieses Sperrjahres kann dann die endgültige Löschung der Gesellschaft beim Registergericht angemeldet werden – vorausgesetzt, die Liquidation ist insgesamt beendet, alle steuerlichen Angelegenheiten geklärt und das Geschäftskonto ist aufgelöst.
Zur Vorbereitung der Anmeldung der Auflösung und ggf. der Liquidator(/-innen)bestellung benötigen wir: den Namen der Gesellschaft, den Auflösungsbeschluss und die persönlichen Daten der Liquidatorin bzw. des Liquidators, der/die die Anmeldung vor dem Notar unterschreiben wird, sowie eine Rückrufnummer.
Zur Vorbereitung der Anmeldung der endgültigen Löschung der Gesellschaft (nach Ablauf des Sperrjahres) benötigen wir den Namen der Gesellschaft, die persönlichen Daten der Liquidatorin bzw. des Liquidators, die/der die Anmeldung vor dem Notar unterschreiben wird sowie eine Rückrufnummer.
Soweit die Gesellschaft bereits bei der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister vermögenslos ist, weil zuvor schon alle bestehenden Forderungen von Gläubigern gegen die Gesellschaft liquidiert und das verbleibende Restvermögen an die Gesellschafter(-innen) verteilt wurden, akzeptiert das Handelsregister in der Regel auch eine Anmeldung der Löschung der Gesellschaft ohne Sperrjahr.
Dies aber nur dann, wenn die Liquidatorin bzw. der Liquidator in der entsprechenden Handelsregisteranmeldung Folgendes wahrheitsgemäß versichern können: „Die Liquidatoren versichern, dass die Gesellschaft vermögenslos ist, weil das Gesellschaftsvermögen durch Auskehrung an die Gläubiger erschöpft ist, eine Ausschüttung bzw. Auszahlung an die Gesellschafter über einen ordentlichen Gewinnverteilungsplan hinaus nicht erfolgt ist, die Geschäftsanteile vollständig eingezahlt worden sind, bei der Gesellschaft keine gerichtlichen Prozesse anhängig sind, ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nicht vorliegt, die Gesellschaft nicht Eigentümerin von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und auch nicht als dinglich Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist, die Gesellschaft nicht als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligt ist, den Gesellschaftern in den letzten zehn Jahren kein zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen ausgezahlt worden ist.“
Zur Vorbereitung der Anmeldung der endgültigen Löschung der Gesellschaft ohne Sperrjahr benötigen wir den Namen der Gesellschaft, den Auflösungsbeschluss, die Erklärung der Liquidatorin bzw. des Liquidators, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine Löschung ohne Sperrjahr vorliegen, die persönlichen Daten der der Liquidatorin bzw. des Liquidators, die/der die Anmeldung vor dem Notar unterschreiben und die genannte Versicherung abgeben wird sowie eine Rückrufnummer.
Eine Änderung der Geschäftsanschrift muss beim Registergericht angemeldet werden. Dies sollten Sie erst tun, wenn die Gesellschaft bereits an der neuen Anschrift schon postalisch erreichbar ist.
Zur Vorbereitung der Anmeldung benötigen wir:
- den Namen der Gesellschaft
- die neue Geschäftsanschrift
- die persönlichen Daten der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers, die/der die Anmeldung vor dem Notar (in vertretungsberechtigter Zahl) unterschreiben wird
- Telefonnummer zur Terminabsprache
Sowohl die Übertragung von Geschäftsanteilen (Abtretung) als auch die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung (z.B. Im Rahmen einer Veräußerung oder einer Schenkung) sind beurkundungsbedürftig. Sie sollten vorab prüfen, ob gemäß Ihrem Gesellschaftsvertrag Vorkaufsrechte oder andere Beschränkungen bei der Verfügung über Geschäftsanteile bestehen, insbesondere ob laut Gesellschaftsvertrag ggf. die Gesellschafterversammlung bereits vor der Beurkundung der Anteilsübertragung zustimmen muss.
Grundsätzlich benötigen wir zur Vorbereitung dieser Urkunden – unabhängig, ob Sie Anteile im Wege der Schenkung oder im Wege der Veräußerung übertragen möchten:
Den Namen der Gesellschaft, die persönlichen Daten der Verkäuferin/Schenkerin bzw. des Verkäufers/Schenkers, die persönlichen Daten der Käuferin/Beschenkten bzw. des Käufers/Beschenkten sowie Angaben darüber, ob die Gesellschaft Eigentümerin von Grundbesitz ist und Angaben zum wirtschaftlichen Wert der Gesellschaft. Zur Ermittlung desselben kann notfalls der letzte Jahresabschluss herangezogen werden, der mangels anderer Anhaltspunkte bitte an uns übersandt werden möge.
Bei einem Verkauf benötigen wir zusätzlich Angaben über die Höhe des Kaufpreises und ob dieser sofort fällig sein soll oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Geschäftsführer/-innen werden durch Beschluss der Gesellschafter/-innen bestellt und abberufen. Diese Beschlüsse sind nicht beurkundungsbedürftig. Wie Sie konkret als Gesellschafter/-innen Beschlüsse fassen können, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag Ihrer Gesellschaft (= „Satzung“ der Gesellschaft). Selbstverständlich können auch wir einen entsprechenden Beschluss für Sie entwerfen, allerdings ist dies gebührenpflichtig.
Sowohl die Bestellung, als auch die Abberufung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers muss beim Registergericht angemeldet werden. Diese Anmeldung bereiten wir für Sie vor, sobald Sie uns den Beschluss über die Bestellung bzw. Abberufung zur Verfügung gestellt haben. Wenn die Bestellung mit sofortiger Wirkung erfolgte und es nur eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer gibt, muss die neue Geschäftsführerin bzw. der neue Geschäftsführer diese Handelsregisteranmeldung vor dem Notar bereits allein unterschreiben.
Falls eine zweite Geschäftsführerin bzw. ein zweiter Geschäftsführer zur bisherigen Geschäftsführerin bzw. zum bisherigen Geschäftsführer dazu bestellt wird, kommt es darauf an, ob die zweite Geschäftsführerin bzw. der zweite Geschäftsführer stets einzeln vertretungsberechtigt ist oder nur gemeinsam mit der ersten Geschäftsführerin bzw. mit dem ersten Geschäftsführer vertreten soll. Im ersten Fall reicht es, wenn die neue Geschäftsführerin bzw. der neue Geschäftsführer die Handelsregisteranmeldung unterschreibt, im zweiten Fall müssen dagegen beide Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen die Handelsregisteranmeldung vor dem Notar unterschreiben.
Zur Vorbereitung der Anmeldung benötigen wir den Namen der Gesellschaft, den Beschluss über die Abberufung/Bestellung und die persönlichen Daten der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers, die/der die Anmeldung vor dem Notar unterschreiben wird.
Satzungsänderungen (=Änderungen des Gesellschaftsvertrages) müssen in Gesellschafter(/-innen)versammlungen notariell beurkundet werden. Wenn alle Gesellschafter/-innen zum Beurkundungstermin erscheinen, kann dies unter Verzicht auf die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Fristen und Formen erfolgen. Anderenfalls müsste zunächst der Beurkundungstermin abgestimmt werden und dann zur Gesellschafter(/-innen)versammlung in den Räumen des Notars frist- und formgerecht und unter Beachtung der Bestimmungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag (Satzung) geladen werden.
Nach der Beschlussfassung muss/müssen die Satzungsänderung durch die Geschäftsführerin(-nen) bzw. den/die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl zum Handelsregister angemeldet werden.
Zur Vorbereitung beider Urkunden (Satzungsänderungsbeschluss und Handelsregisteranmeldung) benötigen wir den Namen der Gesellschaft, die persönlichen Daten aller Gesellschafter/-innen, Angaben darüber, welche Bestimmungen in der Satzung wie geändert werden sollen und die persönlichen Daten der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers, die/der die Anmeldung vor dem Notar unterschreiben wird.
OHG, KG, PartG, GmbH & Co KG
Ein Zusammenschluss von Kaufleuten kann sich in das Handelsregister als offene Handelsgesellschaft (OHG) eintragen lassen, wenn sie ein Gewerbe betreiben, demnach eine auf eine gewisse Dauer angelegte, erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Solange für die Ausübung des Gewerbes kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, demnach kein Handelsgewerbe ausgeübt wird, erwerben sie mit der freiwilligen Eintragung im Handelsregister die Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so dass die Regelungen des HGB auch für sie vollumfänglich gelten.
Ein Zusammenschluss von Kaufleuten, deren Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die somit nicht nur ein Gewerbe, sondern ein Handelsgewerbe betreiben, sind dagegen gemäß § 106 HGB (Handelsgesetzbuch) verpflichtet, sich im Handelsregister als offene Handelsgesellschaft (OHG) eintragen zu lassen. Für diese gelten dabei die Regelungen des HGB unabhängig davon, ob diese ihrer Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nachgekommen sind.
Für die Vorbereitung der Anmeldung zur Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, sämtliche persönliche Daten der sich zusammenschließenden Kaufleute, die Anschrift, unter der das Gewerbe betrieben wird, die Firma (= der Name), unter der das Gewerbe betrieben wird, vgl. dazu https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/recht-und-steuern/firma-und-rechtsformen/handelsregister/schneller-ins-handelsregister-2253576), sowie den Gegenstand des Unternehmens.
Sämtliche Gesellschafter der OHG müssen die Registeranmeldung hier vor dem Notar unterschreiben.
Weiterführende Informationen bietet auch die Industrie- und Handelskammer Berlin unter diesem Link:
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine besondere Form der OHG. Auch für die KG gilt zunächst, dass sich ein Zusammenschluss von Kaufleuten in das Handelsregister eintragen lassen, wenn sie ein Gewerbe betreiben, demnach eine auf eine gewisse Dauer angelegte, erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Solange für die Ausübung des Gewerbes kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, demnach kein Handelsgewerbe ausgeübt wird, erwerben sie mit der freiwilligen Eintragung im Handelsregister die Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so dass die Regelungen des HGB auch für sie vollumfänglich gelten.
Ein Zusammenschluss von Kaufleuten, deren Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die somit nicht nur ein Gewerbe, sondern ein Handelsgewerbe betreiben, sind dagegen gemäß § 161 Abs.2 i.V.m. 106 HGB (Handelsgesetzbuch) verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Für diese gelten dabei die Regelungen des HGB unabhängig davon, ob diese ihrer Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nachgekommen sind.
Die Besonderheit bei der Kommanditgesellschaft (KG) ist, dass mindestens einer der sich zusammenschließenden Kaufleute unbeschränkt persönlich mit seinem Vermögen haftet (der sogenannte Komplementär), während der oder die anderen Gesellschafter/-innen eine Einlage erbringen, auf deren Höhe deren persönliche Haftung beschränkt ist (die sogenannten Kommanditistinnen/Kommanditisten). Die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der persönlich haftende Gesellschafter vertritt die KG nach außen.
Für die Vorbereitung der Anmeldung zur Eintragung einer KG benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, sämtliche persönliche Daten der sich zusammenschließenden Gesellschafter, Angaben darüber, wer persönlich haftet und bei den Kommanditisten/-innen die Höhe der Einlage, die Anschrift, unter der das Gewerbe betrieben wird, die Firma (= der Name), unter der das Gewerbe betrieben wird, (vgl. dazu https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/recht-und-steuern/firma-und-rechtsformen/handelsregister/schneller-ins-handelsregister-2253576), sowie den Gegenstand des Unternehmens.
Sämtliche Gesellschafter müssen die Registeranmeldung hier vor dem Notar unterschreiben.
Weiterführende Informationen bietet auch die Industrie- und Handelskammer Berlin unter diesem Link:
Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (vgl. dazu die entsprechenden Erläuterungen zum Punkt Kommanditgesellschaft), bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH (vgl. dazu die entsprechenden Erläuterungen zum Punkt GmbH) ist, die dann nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals haftet. Die persönlich haftende Gesellschafterin der KG – also die GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführerin bzw. ihren Geschäftsführer - vertritt die KG nach außen.
Für die Vorbereitung der Anmeldung zur Eintragung einer GmbH & Co. KG benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, sämtliche persönliche Daten aller Gesellschafter, Angaben darüber, welche GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin dient und alle persönlichen Daten der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers dieser GmbH, bei den Kommanditisten/-innen die Höhe der Einlage, die Anschrift, unter der das Gewerbe betrieben wird, die Firma (https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/recht-und-steuern/firma-und-rechtsformen/handelsregister/schneller-ins-handelsregister-2253576), unter der das Gewerbe betrieben wird sowie den Gegenstand des Unternehmens.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der GmbH sowie sämtliche KommanditistInnen müssen die Registeranmeldung hier vor dem Notar unterschreiben.
Soll die GmbH erst gegründet werden, sind zusätzlich die Angaben für die Gründung einer GmbH erforderlich (vgl. dazu den Punkt GmbH Gründung)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 1 PartGG (www.gesetze-im-internet.de) vorbehalten, da diese nicht in erster Linie mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung tätig sind. Daher können sie keine Kaufmannseigenschaft erlangen.
Die Partnerschaft führt keine Firma, sondern einen Namen. Dieser muss mindestens den Namen eines Partners enthalten. Wenn auch die Berufsbezeichnung (z. B. Müller und Schmidt Architekten PartnerschaftsG) im Namen geführt werden soll, ist es sinnvoll, sich mit der zuständigen Kammer in Verbindung zu setzen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So ist es bei Architekten notwendig, sich gleichzeitig in das Gesellschaftsverzeichnis der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin (www.ak-berlin.de/architektenkammer-berlin/) eintragen zu lassen.
Für Partnerschaften, deren Berufsgesetze Entsprechendes geregelt haben, ist es möglich, die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft auf deren Vermögen zu begrenzen, wenn eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung besteht. Der Name der Partnerschaft muss dann ergänzt werden durch den Zusatz „PartG mit beschränkter Berufshaftung“ oder abgekürzt „PartG mbB“.
Für die Vorbereitung der Anmeldung zur Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, sämtliche persönliche Daten der Partner/-innen, den Namen und die Anschrift der Gesellschaft, den Gegenstand der Gesellschaft (z. B. „Erbringung von Architekturdienstleistungen“), Nachweise über die Qualifikation der Partner und bei der Zugehörigkeit zu einer Kammer eine Bescheinigung der zuständigen Kammer, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Für die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung benötigen wir ferner eine Versicherungsbescheinigung gem. § 113 Abs. 2 VVG.
Zur Vorbereitung reichen uns immer Fotokopien (oder Scans als pdf-Dateien), zum Termin müssen allerdings die Originale mitgebracht werden.
Sämtliche Partner/-innen müssen die Registeranmeldung hier vor dem Notar unterschreiben.
Vereine
Ein Verein kann gem. § 56 BGB dann im Vereinsregister eingetragen werden, wenn er durch mindestens sieben Personen gegründet wurde.
Mit Eintragung in das Vereinsregister ist der nicht wirtschaftliche Verein rechtsfähig.
Zur Gründung eines Vereins halten Sie eine Gründungsversammlung ab, in der die Gründung des Vereins und die Satzung des Vereins beschlossen wird sowie der Vorstand gewählt wird. Hierüber fertigen Sie ein Gründungsprotokoll. Hinsichtlich der Form können Sie sich an unseren Empfehlungen zur Gestaltung der Protokolle bei Mitgliederversammlungen orientieren.
Die Mindestanforderungen sowie die Sollanforderungen an die Vereinssatzung ergeben sich aus § 57 BGB und § 58 BGB.
Zur Vorbereitung der Vereinsregisteranmeldung bei einer Neugründung benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, das Gründungsprotokoll, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschriebene Satzung des Vereins, die sämtliche persönlichen Daten der im Sinne des § 26 BGB gewählten Vorstandsmitglieder sowie die Vereinsanschrift.
Der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl gemäß der Vereinssatzung muss die Anmeldung vor dem Notar unterzeichnen. Sollte jedes Vorstandsmitglied stets einzeln zur Vertretung berechtigt sein, reicht es auch bei der Ersteintragung, wenn ein Vorstandsmitglied die Anmeldung unterzeichnet.
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Ein Wechsel im Vorstand ist dem Vereinsregister gem. § 67 BGB anzumelden.
Zur Vorbereitung der Vereinsregisteranmeldung bei einem Vorstandswechsel benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, das Protokoll der Mitgliederversammlung, aus welchem sich die Abwahl und die Neuwahl ergibt, sowie sämtliche persönlichen Daten der neugewählten Vorstandsmitglieder und die Vereinsanschrift.
Die Mitgliederversammlungsprotokolle sollten möglichst kurz und übersichtlich verfasst sein und müssen enthalten:
- Vereinsnamen, Ort und Tag der Versammlung
- Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Anzahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung und der Beschlussfähigkeit (laut Satzung)
- Tagesordnung mit der Feststellung, dass diese mit der Einladung bekannt gegeben wurde
- Eventuell gestellte Anträge
- Art der Abstimmung und deren genaues Ergebnis mit Ja- und Neinstimmen sowie Enthaltungen bzw. ungültige Stimmen (ungenaue Formulierungen, wie „fast einstimmig“ oder „mit überwiegender Mehrheit“ sind zu vermeiden.) Es muss festgehalten werden, ob die Anträge beschlossen wurden.
- Bei Vorstandswahlen sind Wohnorte und Geburtsdaten sowie ggf. das Amt, in das gewählt wurde, anzugeben. Sieht die Satzung nämlich bestimmte Funktionen vor, so ist mit der entsprechenden Funktion zu wählen, es sei denn, ein anderes Organ als die Mitgliederversammlung ist laut Satzung für die Ämterverteilung zuständig. Es muss festgehalten werden, ob die Vorstandsmitglieder die Wahl angenommen haben.
- Bei Satzungsänderungen müssen die konkret zu ändernden Paragraphen angegeben werden
- Die Protokolle sind von der/den in der Satzung dafür bestimmten Person/en bzw. vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Wird im Protokoll auf Anlagen Bezug genommen, müssen diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden und genauso wie das Protokoll unterschrieben sein
Der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl gemäß der Vereinssatzung muss die Anmeldung vor dem Notar unterzeichnen. Da die Vorstandswahl sofort wirksam ist, muss die Anmeldung von dem neu gewählten Vorstand unterzeichnet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Eine Satzungsänderung ist dem Vereinsregister gem. § 71 BGB anzumelden und erst wirksam, wenn die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist.
Zur Vorbereitung der Vereinsregisteranmeldung bei einer Satzungsänderung benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, das Protokoll der Mitgliederversammlung, aus welchem sich die genauen geänderten Bestimmungen ergeben, eine Neufassung der Satzung, unter der der Vorstand den Satz: „Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:“ schreiben und in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben muss sowie sämtliche persönlichen Daten der Vorstandsmitglieder, die die Vereinsregisteranmeldung hier unterschreiben werden und die Vereinsanschrift.
Die Mitgliederversammlungsprotokolle sollten möglichst kurz und übersichtlich verfasst sein und müssen enthalten:
- Vereinsnamen, Ort und Tag der Versammlung
- Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Anzahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung und der Beschlussfähigkeit (laut Satzung)
- Tagesordnung mit der Feststellung, dass diese mit der Einladung bekannt gegeben wurde
- Eventuell gestellte Anträge
- Art der Abstimmung und deren genaues Ergebnis mit Ja- und Neinstimmen sowie Enthaltungen bzw. ungültige Stimmen (ungenaue Formulierungen, wie „fast einstimmig“ oder „mit überwiegender Mehrheit“ sind zu vermeiden.) Es muss festgehalten werden, ob die Anträge beschlossen wurden.
- Bei Vorstandswahlen sind Wohnorte und Geburtsdaten sowie ggf. das Amt, in das gewählt wurde, anzugeben. Sieht die Satzung nämlich bestimmte Funktionen vor, so ist mit der entsprechenden Funktion zu wählen, es sei denn, ein anderes Organ als die Mitgliederversammlung ist laut Satzung für die Ämterverteilung zuständig. Es muss festgehalten werden, ob die Vorstandsmitglieder die Wahl angenommen haben. Bei Satzungsänderungen müssen die konkret zu ändernden Paragraphen angegeben werden.
- Die Protokolle sind von der/den in der Satzung dafür bestimmten Person/en bzw. vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Wird im Protokoll auf Anlagen Bezug genommen, müssen diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden und genauso wie das Protokoll unterschrieben sein
Der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl gemäß der Vereinssatzung muss die Anmeldung vor dem Notar unterzeichnen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Wenn der Verein noch über Vermögen verfügt, dann muss zunächst im in der Vereinssatzung bestimmten Blatt die Auflösung des Vereins veröffentlicht werden und die Gläubiger aufgefordert werden, sich beim ernannten Liquidator zu melden. Wenn in der Satzung kein solches Blatt bestimmt ist, muss die Veröffentlichung in dem Blatt des Amtsgerichts, in welchem der Verein seinen Sitz hat, erfolgen. In Berlin wäre dies das Amtsblatt für Berlin. Unter dem folgenden Link kann die Veröffentlichung vorgenommen werden: www.berlin.de
Die Anmeldung der Auflösung vor dem Notar muss der bisherige Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl gemäß der Vereinssatzung) unterzeichnen. Sollte jedes Vorstandsmitglied stets einzeln zur Vertretung berechtigt sein, reicht es auch bei der Anmeldung der Liquidation, wenn ein Vorstandsmitglied (als Liquidator) die Anmeldung unterzeichnet.
Zur Vorbereitung der Anmeldung der Auflösung benötigen wir von Ihnen eine E-Mail mit folgenden Angaben :
- einer Telefonnummer für Rückfragen,
- das unterzeichnete Versammlungsprotokoll, in dem die Auflösung des Vereins beschlossen wurde,
- sämtliche persönlichen Daten (alle Namen, Anschriften, Geburtstage und - orte) der aktuellen Vorstandsmitglieder (die nunmehr als Liquidatoren des Vereins handeln),
- die Vereinsanschrift.
Die Anmeldung vor dem Notar muss der Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl gemäß der Vereinssatzung) unterzeichnen. Sollte jedes Vorstandsmitglied stets einzeln zur Vertretung berechtigt sein, reicht es auch bei der Anmeldung der Liquidation, wenn ein Vorstandsmitglied (als Liquidator) die Anmeldung unterzeichnet.
Nach Ablauf eines Jahres nach der Veröffentlichung der Auflösung im Amtsblatt kann dann das Vereinsvermögen an den bestimmten Anfallberechtigten ausgekehrt werden. Wenn all das geschehen ist, muss die Beendigung der Liquidation und die endgültige Löschung des Vereins noch beim Vereinsregister - wie schon die Auflösung - notariell angemeldet werden. Für jene Anmeldung der endgültigen Löschung werden vorab per E-Mail eine Telefonnummer für Rückfragen, die persönlichen Daten der anmeldenden Liquidatoren (s.o.) und die Vereinsanschrift benötigt.
eingetragener Kaufmann- /frau
Kaufleute können sich in das Handelsregister eintragen lassen („Kann-Kaufmann“), wenn man ein Gewerbe betreibt, demnach eine auf eine gewisse Dauer angelegte, erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Solange für die Ausübung des Gewerbes des „Kann-Kaufmanns“ kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (demnach kein Handelsgewerbe ausgeübt wird), erwirbt der Kann-Kaufmann mit der freiwilligen Eintragung im Handelsregister die Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so dass die Regelungen des HGB auch für ihn vollumfänglich gelten.
Kauffrauen bzw. Kaufmänner, deren Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die somit nicht nur ein Gewerbe, sondern ein Handelsgewerbe betreiben, sind dagegen gemäß § 29 HGB (Handelsgesetzbuch) verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Für diesen sogenannten „Ist-Kaufmann“ gelten dabei die Regelungen des HGB unabhängig davon, ob dieser seiner Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nachgekommen ist.
Für die Vorbereitung der Anmeldung zur Eintragung einer Einzelkauffrau oder eines Einzelkaufmannes benötigen wir eine Telefonnummer für Rückfragen, sämtliche persönliche Daten der Kauffrau bzw. des Kaufmannes, die Anschrift, unter der das Gewerbe betrieben wird, die Firma (= der Name), unter der das Gewerbe betrieben wird, vgl. dazu https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/recht-und-steuern/firma-und-rechtsformen/handelsregister/schneller-ins-handelsregister-2253576), sowie den Gegenstand des Unternehmens.
Weiterführende Informationen bietet auch die Industrie- und Handelskammer Berlin unter diesem Link:
So kommen Sie zu uns
Mit dem Auto
Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
Alternativ können Sie uns mit dem Bus M19 (Station U-Mehringdamm) oder mit dem Bus 140 (Station Yorkstr./Großbeerenstr.) erreichen.
Anfahrt PDFJens Michaelis - Notar | Rechtsanwalt
Mehringdamm 50 | 10961 Berlin
Tel.: 030 68 83 65 89 | Fax.: 030 7889 7245
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